Satzung

S A T Z U N G

des

Schützenverein Fuhrberg e.V.

vom 18.01.2020

Mitglied des Deutschen Schützenbundes

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Wappen Verein Wappen Ortschaft

gegründet 1906


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten

§ 6 Organe und Einrichtungen

§ 7 Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 9 Schießsport

§ 10 Auflösung

§ 11 Satzungsänderung

§ 12 Inkrafttreten

Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung die männliche Sprachform verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts oder anderer Geschlechter, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Schützenverein Fuhrberg von 1906 e.V.“

Der Verein, der am 17. März 1906 in Fuhrberg gegründet worden ist, hat seinen Sitz in 30938 Burgwedel , OT Fuhrberg

Er ist in das Vereinregister beim Amtsgericht Burgwedel unter der Nummer 6 VR 108 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Regionssportbundes Hannover, im Niedersächsischen Sportschützenverband, im Landessportbund Niedersachsen e.V. und des Deutschen Schützenbundes.

Diese Satzung wurde im Januar 2020 überarbeitet und durch Jahreshauptversammlung vom 18. Januar 2020 genehmigt.


§2 Zweck des Vereins

1.) Zweck des Vereins ist den Schießsport zu fördern und die Geselligkeit seiner Mitglieder zu pflegen.

2.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Aufgabenordnung.

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des

Regionssportbundes oder seiner anderen Einrichtungen oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebene Zwecke Verwendung finden.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger werden. Die Teilnahme am aktiven Schießsport wird durch die jeweils gültige Sportordnung des Deutschen Schützenbundes geregelt.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die auch eine Anerkennung der Vereinssatzung enthält erworben.

Die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Mitglieder, die aus dem Verein ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, können eine neue Mitgliedschaft nicht vor Ablauf eines Jahres wieder erwerben.


§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand, entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, etwa rückständige Mitgliederbeiträge und den Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Wer gegen die Ehre und den guten Ruf des Vereins verstößt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Verein durch schriftlichen Bescheid.


§5 Beiträge und sonstige Pflichten

Der Mitgliederbeitrag wird auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im Voraus fällig und zwar jeweils im März eines jeden Jahres.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Ist ein beitragspflichtiges Vereinsmitglied ohne ausreichenden Grund mit dem Beitrag für ein Jahr rückständig, so kann es ebenfalls aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Die von Mitgliedern gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.

Ehrenmitglieder und Mitglieder, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, sind zur Teilnahme an den Schießübungen und sonstigen Veranstaltungen nicht verpflichtet.

Alle übrigen Mitglieder sollen sich bemühen, an diesen Veranstaltungen möglichst regelmäßig teilzunehmen.


§6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlungen.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.


§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem stellvertretendem Vorsitzenden

3. dem Kassenwart

4. dem Schriftführer

5. dem stellvertretendem Schriftführer

6. dem Schießsportleiter

7. der Leiterin der Damenabteilung

8. dem Leiter der Jugendabteilung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter, jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten.

Der Vorstand ist in der Jahreshauptversammlung für die Dauer der nächsten zwei Jahre zu wählen.

Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamtem Vorstandes ist möglich.

Der Vorstand ist verpflichtet, das Schießen zu ordnen und etwaige Übertretungen desselben erforderlichenfalls zu bestrafen.


§8 Mitgliederversammlung

Die Einberufung zu allen ordentlichen Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch Aushang.

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im Januar statt. Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören:

a) Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes

b) Bericht der Rechnungsprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl der Rechnungsprüfer

e) Neuwahl, Bestätigung, Abberufung der Vorstandsmitglieder

f) Festsetzung der Aufnahmegebühr und Beiträge

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder einzuberufen.

Über alle Mitgliederversammlungen ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.


§9 Schießsport

Für den Schießsport ist ein Sportausschuss zu bilden.

Der Sportausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

Obmann ist der 1. Vorsitzende; weitere Mitglieder sind der 1. und 2. Schießsportleiter, die Damenleiterin, die Jugendleitung sowie die Spartenleiter.

Jedes Vereinsmitglied kann mit seinem eigenen Gewehr / seiner eigenen Pistole schießen, sofern es nicht durch separate Ausschreibungen anders geregelt ist.

Geschossen wird nach der aktuellen Sportordnung des DSB

Über die Schießbedingungen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

Etwa ausgesetzte oder errungene Preise händigt der Vorstand aus.

Geschossen wird auf dem vereinseigenen Schützenstand und zwar mit Kleinkaliber, Sportpistole, Luftgewehr, Luftpistole und Armbrust.

Die Auswertung der Schießergebnisse obliegt dem Schießsportleiter mit seinen beiden Beisitzern und den jeweils Protokoll führenden Schießwarten.

Den Anordnungen des jeweiligen Schießsportleiters ist unbedingt Folge zu leisten.

Die Schießwarte haben dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften und alle der Sicherheit dienenden erteilten Annordnungen befolgt werden. Es ist untersagt, ohne ausdrückliche Erlaubnis sich zur Scheibe oder in den Bereich einer Schießbahn zu begeben.

Übertretungen können vom Vorstand bestraft werden.


§10 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonders zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Burgwedel zu, die es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Sport, Spiel) im Sinne des § 17 Absatz 3 Ziff. 1 des Steueranpassungsgesetztes zu verwenden hat.


§11 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können mit zweidrittel Stimmenmehrheit durch jede beschlussfähige Mitgliederversammlung beschlossen werden.


§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 18. Januar 2020 in Kraft.